Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2023 - 2 S 56.22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abwendungsvereinbarung
Verfahrensgang
- VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2023 - 2 S 56.22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 1.20
Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2023 - 2 S 56.22
Die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (- 4 C 1.20 -, juris) ergebenden Maßgaben zur Auslegung und Anwendung des § 26 Nr. 4 BauGB beträfen daher nicht die Geschäftsgrundlage, sondern den Inhalt der von den Beteiligten geschlossenen Abwendungsvereinbarung.Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (- BVerwG 4 C 1/20 -, juris) habe sich die Rechtslage so wesentlich geändert, dass nicht anzunehmen sei, dass die Antragsgegnerin die Abwendungsvereinbarung mit demselben Inhalt geschlossen hätte.
Denn der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt letztlich der Gedanke zugrunde, dass jemand, der - unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (- 4 C 1.20 -, juris) - ohne Weiteres Anspruch auf die Erteilung eines Negativzeugnisses hatte, diese Abwendungsvereinbarung nicht geschlossen hätte, weil er in der vertraglichen Regelung seine Interessen nach Treu und Glauben nicht auch nur annähernd noch gewahrt sehen würde.
- BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11
Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2023 - 2 S 56.22
Denn das Verwaltungsgericht war angesichts der von ihm herangezogenen Rechtsprechung, insbesondere angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 (- 8 C 4.11 -, juris Rdn. 64, 65), der Ansicht, dass hinsichtlich der Frage, ob die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen habe, nicht auf das subjektive Empfinden der Vertragspartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen sei.Anderenfalls hätte es eine Vertragspartei entgegen dem - für die Gewährleistung von Rechtssicherheit unverzichtbaren - Grundsatz "pacta sunt servanda" in der Hand, über die Eigendefinition der Unzumutbarkeit die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung weitgehend selbst zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, juris Rdn. 64).
- VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieuschutzgebiet: Bindung der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2023 - 2 S 56.22
Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2023 (- VG 13 K 255/22 -), mit dem sich die Kammer aus seiner Sicht seinen Rechtsansichten angeschlossen habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.